Allgemeine Bedingungen

Cornelis-Adriaenssens BV

Lodewijk Deweerdstraat 11

2900 Schoten

BE0456.859.409

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Art.1 : Annahme der Bedingungen:

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen des Unternehmens und für die zwischen dem Unternehmen und dem Kunden geschlossenen Verträge, soweit das Unternehmen nicht schriftlich eine andere Vereinbarung verlangt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma übereinstimmen oder von der Firma schriftlich akzeptiert wurden.

Art.2 : Preise:

Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, den Preis zu zahlen. Diese wird in Abhängigkeit von der Markt- und Preissituation festgelegt. Jede Erhöhung dieser Preise zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung wird an den Kunden weitergegeben. Das Unternehmen ist in jedem Fall berechtigt, im Falle von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, wie z.B. Erhöhungen der Verbrauchssteuern auf die zu liefernden Produkte, Erhöhungen der Frachttarife, Erhöhungen der Preise für Grundprodukte, Erhöhungen der Arbeitslöhne aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nationaler, sektoraler C.A.O.'s, Änderungen der Währung usw., eine proportionale Preiserhöhung nach dem Abschluss des Vertrages vorzunehmen.

Die Zahlung eines Zuschlags nach den Bestimmungen dieses Artikels ist gleichzeitig mit der Hauptsumme fällig.

Mehrwertsteuer und andere Steuern, die nicht im Preis enthalten sind, sowie Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Art.3 : Zahlung :

Jede Rechnung gilt als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Versendung per Einschreiben ein schriftlicher Protest eingeht.

Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag sind von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Fälligkeitstag der Rechnung zu zahlen.

Eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags (mit einem Mindestbetrag von 50 €) ist ebenfalls von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung als Ausgleich für den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu zahlen.

Wenn der Kunde nicht rechtzeitig zahlt, hat das Unternehmen das Recht, ohne vorherige Inverzugsetzung und von Rechts wegen den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil durch eine einzige Mitteilung an den Kunden als aufgelöst zu betrachten, so dass das Unternehmen von allen Lieferungen befreit ist, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden.

Bei Zahlungsverzug, der die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen und Erhöhungen nicht abdeckt, kann der Kunde die von ihm geleistete Zahlung nicht früher als die Zinsraten oder Zinsen auf die Hauptsumme anrechnen, und zwar gemäß Artikel 1254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die auf die Hauptforderung und die Zinsen geleistete Zahlung, mit der die gesamte Schuld nicht getilgt wird, ist zunächst auf die Zinsen anzurechnen und erhöht sich.

Ein Zahlungsaufschub kann dem Kunden von der Firma ausdrücklich durch eine außergewöhnliche oder besondere Entscheidung gewährt werden. In jedem Fall kann ein solches, sogar erneutes und/oder wiederholtes Zugeständnis niemals als eine von den geltenden Bedingungen abweichende Gewohnheit ausgelegt werden.

Art.4 : Lieferung und Abnahme :

Lieferungen erfolgen ab Werk, unabhängig davon, was hinsichtlich der Fracht- und sonstigen Kosten vereinbart wurde und wer den Versand übernimmt, so dass die Ware stets auf Gefahr des Kunden reist.

Nach Ablauf der ausdrücklich vereinbarten Lieferzeiten geht die Ware stets auf Gefahr des Kunden, auch wenn sie sich in den Lagern des Unternehmens befindet. Versteckte Mängel oder Schäden berechtigen nur dann zur Entschädigung oder zum Ersatz, wenn sie dem Unternehmen innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung zur Prüfung gemeldet werden. Versteckte Mängel können nur dann zu einer Entschädigung führen, wenn die Produkte vom Vertragspartner selbst in keiner Weise manipuliert wurden.

Versteckte Mängel, für die Cornelis-Adriaenssens eine "unüberwindliche Unkenntnis" nachweisen kann, führen niemals zu einer Entschädigung. Die Entschädigung für versteckte Mängel darf den Preis der gelieferten Produkte nicht übersteigen. Etwaige Mängel und/oder Schäden müssen mit einem Foto der Originalverpackung und dem Originaletikett mit der angegebenen THT des Produkts belegt werden.

Cornelis- Adriaenssens hält sich auch an das Gesetz "Produkthaftung" mit der Maßgabe, dass es niemals haftet, wenn der verursachte Schaden nicht nur auf einen Fehler im Produkt, sondern auch auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Vertragspartners oder der Person, für die der Vertragspartner verantwortlich ist, zurückzuführen ist.

Art 5: Verstoß

.

Jede einseitige Kündigung eines Auftrages durch den Auftraggeber berechtigt zu einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 30 % des Auftrages (Betrag inkl. MwSt.), unbeschadet des Rechts von Cornelis-Adriaenssens, gegebenenfalls einen höheren Schaden/Gewinnausfall nachzuweisen und in jedem Fall einen Mindestbetrag von 500 € zu fordern. Cornelis-Adriaenssens hat das Recht, jeden Vertrag mit dem Kunden jederzeit und mit sofortiger Wirkung, ohne gerichtliche Genehmigung, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Zahlung einer Entschädigung in folgenden Fällen aufzulösen:

- Wenn der Kunde auch nur eine überfällige Rechnung nicht bezahlt.

- Im Falle der Zahlungseinstellung oder (der Anmeldung) des Konkurses durch den Kunden.

- Wenn das Vermögen des Kunden ganz oder teilweise gepfändet wird.

Art 6:

Cornelis-Adriaenssens ist von Gesetzes wegen befreit und ist im Falle höherer Gewalt nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden zu erfüllen. Unter höherer Gewalt ist die Situation zu verstehen, in der die Ausführung der Verpflichtungen von Cornelis-Adriaenssens vorübergehend ganz oder teilweise durch Umstände verhindert wird, die außerhalb der Kontrolle von Cornelis-Adriaenssens liegen, selbst wenn diese Umstände zum Zeitpunkt der Bestellung vorhersehbar waren. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten als höhere Gewalt: Erschöpfung der Lagerbestände, Verspätungen oder Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, Zerstörung von Waren durch Unfälle, Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Aufruhr, Krieg, Epidemien, Überschwemmungen, hoher Personalausfall, Strom-, IT- und Telekommunikationsausfälle, behördliche Entscheidungen oder Eingriffe, Fehler oder Verzögerungen, die Dritten zuzuschreiben sind.

Sollte die Situation höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauern, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einschaltung eines Gerichts aufzulösen, ohne dass Cornelis-Adriaenssens zu einer Entschädigung verpflichtet ist.

Artikel 7:

Im Streitfall ist belgisches Recht anwendbar und nur die Gerichte von Antwerpen, Abteilung Antwerpen, oder der Friedensrichter des 5.

Webshop powered by Marcando